Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 7 Zuverlässigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/7#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/7#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/7#abs-3 (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 7 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 05.11.2008 – 6 L 425/08Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 25.05.2007 – 3 L 256/07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 27.06.2018 – 18 K 1929/16
- OVG NRW, 02.07.2003 – 5 B 417/03Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2025 – 19 L 1635/24
- VG Gelsenkirchen, 11.10.2021 – 19 L 1087/21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 492/26Haltungsuntersagung nach dem Landeshundegesetz NRW; Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 22.04.2026 – 21 K 7749/25
- VG Gelsenkirchen, 27.01.2026 – 19 L 2219/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LHundG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.